Statuten

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1. Name

1.1. Unter dem Namen „Konferenz der Kommunikationsverantwortlichen von Schweizer Hochschulen“ besteht eine Arbeits- und Interessengemeinschaft.

1.2. Diese nationale Konferenz nimmt die Vertretung der Schweiz in der europäischen Vereinigung EUPRIO unter dem Namen „Swiss Universities Communications Officers Conference“ wahr. (SUPRIO1)».

2. Zweck und Ziel

2.1. SUPRIO befasst sich vor allem mit Wissenschaftskommunikation sowie mit der integrierten externen und internen Kommunikation von Hochschulen und Institutionen ihrer Mitglieder.

2.2. Die Konferenz dient dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch sowie der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder.

3. Mitgliedschaft

SUPRIO führt folgende Formen von Mitgliedschaften:

3.1. Institutionelle Mitglieder: Sie sind die im Allgemeinen durch ihren/ihre Leiter/in Kommunikation vertreten. Angesprochen sind die Schweizer Universitäten, die Schweizerischen Fach- und Pädagogischen Hochschulen, der ETH-Rat, die beiden ETH, die vier Forschungsanstalten, assoziierte Institutionen von Hochschulen oder des Bundes, die wissenschaftlichen Akademien, der Schweizerische Nationalfonds sowie Institutionen, die sich um Bildungs- und Forschungspolitik kümmern.

3.2. Assoziierte Mitglieder: Personen, die vollamtlich oder mehrheitlich im Bereich der Kommunikation und der PR der Mitglieds-Institutionen tätig sind.

3.3. Individuelle Mitglieder: Personen, die Zweck und Ziele von SUPRIO unterstützen.

3.4. Gönnermitglieder: Institutionen und Organisationen, welche Zweck und Ziele von SUPRIO unterstützen.

3.5. Ehrenmitglieder: Persönlichkeiten, die sich um die Interessen von SUPRIO verdient gemacht haben. Sie sind vom jährlichen Mitgliederbeitrag befreit.

4. Organisation

4.1. Die Konferenz hält eine jährliche Generalversammlung ab. Die Traktandenliste umfasst mindestens die Punkte Wahlen, Ernennung der Ehrenmitglieder, Mitgliederbeiträge (für institutionelle und individuelle Mitglieder), Finanzen und Budget sowie die Vorbereitung des jährlichen Aktionsplans.

4.2. Bei Abstimmungen haben die Vertreter/innen der Institutionen (respektive deren Stellvertreter/innen) gemäss Art. 3.1 je eine Stimme.

4.3. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn ordentlich und fristgerecht eingeladen wurde und Präsident/in oder Vizepräsident/in anwesend sind; es gilt das einfache Mehr.

4.4. Bei Wahlen muss der/die Kandidat/in im ersten Wahlgang zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen, um gewählt zu sein. In weiteren Wahlgängen gilt das einfache Mehr. Wählbar sind die Mitglieder gemäss Art. 3.1 und 3.2.

4.5. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in, der/die Kassierer/in sowie die/der EUPRIO Delegierte. Mindestens ein/e Vertreter/in der drei Gruppen – Universitäten/Hochschulen, Fachhochschulen/ Pädagogische Hochschulen, übrige Institutionen aus Bildung und Forschung – soll im Vorstand sein. Die Vorstandsmitglieder sind für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4.6. Das Sekretariat hat seinen Sitz in der Institution des/der gewählten Präsident/in. Die Finanzen werden am Arbeitsort des/der Kassierers/Kassiererin verwaltet.

4.7. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 aller Stimmberechtigten.

5. Aktivitäten

Die Konferenz:

5.1. organisiert regelmässig thematische Tagungen, Erfahrungsaustausche (mindestens zweimal pro Jahr);

5.2. unternimmt gemeinsame Kommunikationsaktionen bei Vereinigungen und Gruppierungen aller Art oder im Rahmen nationaler Veranstaltungen;

5.3. fördert die Weiterbildung ihrer Mitglieder;

5.4. gibt sich ein jährliches Arbeitsprogramm;

5.5. pflegt die internationalen Beziehungen;

5.6. kann Stellungnahmen und Studien, sei es aus eigener Initiative oder auf Verlangen Dritter,  erarbeiten und den [i]Interessierten zur Verfügung stellen.

[1] SUPRIO bis anhin: Swiss Universities Public Relations Information Officers Conference